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   VG Gelsenkirchen, 10.11.2006 - 3 K 2335/05   

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https://dejure.org/2006,34226
VG Gelsenkirchen, 10.11.2006 - 3 K 2335/05 (https://dejure.org/2006,34226)
VG Gelsenkirchen, Entscheidung vom 10.11.2006 - 3 K 2335/05 (https://dejure.org/2006,34226)
VG Gelsenkirchen, Entscheidung vom 10. November 2006 - 3 K 2335/05 (https://dejure.org/2006,34226)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (2)

  • VG Minden, 29.09.2004 - 4 K 2467/01

    Beamtenrechtliche Voraussetzungen des Vorliegens eines Anspruchs eines

    Auszug aus VG Gelsenkirchen, 10.11.2006 - 3 K 2335/05
    Er vertritt unter Hinweis auf eine Entscheidung des VG Minden vom 29. September 2004 - 4 K 2467/01 - die Ansicht: Die Diagnose und Therapie der bei jeder Kieferanomalie mehr oder weniger stark ausgeprägten Funktionsstörungen gehörten zum Leistungsumfang der kieferorthopädischen Behandlung und würden von den üblichen Gebühren für die Anfangsdiagnostik und den Gebühren aus dem Abschnitt G der GOZ erfasst.

    Hierzu hat das VG Minden in seinem Urteil vom 29. April 2004 - 4 K 2467/01 - in Bezug auf den Einsatz eines Positioners u.a. ausgeführt:.

  • AG Tübingen, 01.07.1993 - 9 C 359/93
    Auszug aus VG Gelsenkirchen, 10.11.2006 - 3 K 2335/05
    Die vom Kläger zudem genannte Entscheidung des Amtsgerichts Tübingen vom 1. Juli 1993 - 9 C 359/93 - setzt sich mit der hier umstrittenen Rechtsfrage nicht auseinander.
  • VG Arnsberg, 14.10.2015 - 13 K 2159/14
    Die Nr. 8000 ff. GV/GOZ seien nach Nr. 29.3 des vorgenannten Runderlasses und einem Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 10. November 2006 - 3 K 2335/05 - nicht gesondert berechenbar.

    Die fragliche Bestimmung des Erlasses nimmt Bezug auf eine Entscheidung des VG Gelsenkirchen vom 10. November 2006 (3 K 2335/05), welche sich ihrerseits wiederum auf ein Urteil des VG Minden vom 29. April 2004 (4 K 2467/01) bezieht.

  • LG Mönchengladbach, 10.11.2020 - 4 S 156/19

    Kieferorthopädie Delegation Abrechnung

    Nach der Rechtsprechung gehören funktionsanalytische und funktionstherapeutische Leistungen nach den Nummern 8000 ff. GOZ zum Leistungsumfang der kieferorthopädischen Behandlung und sind nicht gesondert berechenbar (VG Gelsenkirchen, Urteil vom 10.11.2006 - 3 K 2335/05).
  • VG der Evangelischen Kirche im Rheinland, 20.11.2013 - 2 VG 14/11
    die Gebührenpositionen 800 ff. GOZ auf aufwändige prothetische Behandlungen und Kiefergelenksbeschwerden mit Schienentherapie zugeschnitten sind (vgl. VG Minden, Urt.v. 29.04.2004 - 4 K 2467/01 - (Rn. 25) und VG Gelsenkirchen, Urt.v.10.11.2006 - 3 K 2335/05 - ).
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